
Eine elektrisch betriebene Klimaanlage darf laut OLG Düsseldorf (Az: I-3 Wx 179/09) durch ihre Betriebsgeräusche nicht die anderen Hausbewohner nachhaltig stören.
Im verhandelten Fall hatte ein Eigentümer an der Außenfassade im Innenhof eine Klimaanlage angebracht. Als Ort wählte er die Mauer unmittelbar unter der Überdachung der Terrasse. Das missfiel den Nachbarn. Sie fühlten sich in mehrfacher Hinsicht von dem neuen Gerät gestört. Erstens passe es optisch nicht zur Fassade, zweitens seien die davon ausgehenden Geräusche kaum auszuhalten - schon gar nicht während der Nachtzeit.
Die umstrittene Anlage, so entschied die Justiz, habe nicht die Zustimmung der Wohnungseigentümer erhalten und müsse beseitigt werden. Es handele sich nämlich grundsätzlich um eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung. Das zumutbare Ausmaß an Geräuschbelästigung sei nach Angabe eines Sachverständigen überschritten worden. Dem Bauherrn wurde aufgegeben, das Gerät selbst zu entfernen beziehungsweise entfernen zu lassen. Er hatte also gleich doppelte Kosten zu tragen, nämlich erst für die Montage und dann für die Entfernung. Auf die erhoffte Abkühlung musste er zudem verzichten.