
In den meisten Eigentümergemeinschaften ist geregelt, dass eine Wohnung nur mit Zustimmung der übrigen Eigentümer verkauft werden darf. Doch was geschieht, wenn das Objekt gar nicht gegen Entgelt veräußert, sondern verschenkt wird? Mit einem solchen Fall befasste sich das Kammergericht Berlin (Az: 1 W 97/10), wie die LBS berichtete.
Im verhandelten Fall entschloss sich ein Vater, seine Eigentumswohnung an seinen Sohn zu übergeben. Er wählte dafür eine Schenkung. Und genau damit begannen die Probleme. Denn die Behörden beriefen sich auf einen im Grundbuch eingetragenen Passus: „Der Eigentümer darf seine Wohnung nur mit Zustimmung der Mehrheit derjenigen Eigentümer verkaufen, die mit ihm im gleichen Hausblock wohnen." Der Betroffene sah diese Bestimmung nicht verletzt. Schließlich verkaufe er das Objekt nicht, sondern verschenke es.
Die Richter sahen es ebenso. Eine Schenkung zeichne sich dadurch aus, dass sie keine „rechtsgeschäftliche entgeltliche Veräußerung unter Lebenden" sei. Deswegen treffe der besagte Passus nicht zu und der Vater habe die Eigentumswohnung auf die von ihm praktizierte Weise an seinen Sohn weitergeben dürfen. In den meisten Eigentümergemeinschaften ist geregelt, dass eine Wohnung nur mit Zustimmung der übrigen Eigentümer verkauft werden darf. Doch was geschieht, wenn das Objekt gar nicht gegen Entgelt veräußert, sondern verschenkt wird? Mit einem solchen Fall befasste sich das Kammergericht Berlin (Az: 1 W 97/10), wie die LBS berichtete.
Im verhandelten Fall entschloss sich ein Vater, seine Eigentumswohnung an seinen Sohn zu übergeben. Er wählte dafür eine Schenkung. Und genau damit begannen die Probleme. Denn die Behörden beriefen sich auf einen im Grundbuch eingetragenen Passus: „Der Eigentümer darf seine Wohnung nur mit Zustimmung der Mehrheit derjenigen Eigentümer verkaufen, die mit ihm im gleichen Hausblock wohnen." Der Betroffene sah diese Bestimmung nicht verletzt. Schließlich verkaufe er das Objekt nicht, sondern verschenke es.
Die Richter sahen es ebenso. Eine Schenkung zeichne sich dadurch aus, dass sie keine „rechtsgeschäftliche entgeltliche Veräußerung unter Lebenden" sei. Deswegen treffe der besagte Passus nicht zu und der Vater habe die Eigentumswohnung auf die von ihm praktizierte Weise an seinen Sohn weitergeben dürfen.