
Kann ein Vermieter eine Etage aufgrund der Nutzung einer Wohnung nicht komplett sanieren, darf er dem bisherigen Mieter kündigen. Voraussetzung für eine solche „Abrisskündigung“ ist, dass die Wohnung lange nicht saniert und dem Mieter eine Vielzahl von Ersatzwohnungen angeboten wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt hervor (Az: 2-11 S 7/11), wie der Deutsche Anwaltverein berichtet.
Der Mieter bewohnte in diesem Fall eine seit über 20 Jahren nicht mehr renovierte Wohnung in der ersten Etage. Der Vermieter wollte diese insgesamt an eine gemeinnützige Vereinigung – nach Vollsanierung zu einer doppelt so hohen Miete wie bisher – vermieten. Der Vermieter hatte dem Mieter erfolglos eine Vielzahl von Ersatzwohnungen angeboten und erhob dann Räumungsklage.
Sowohl in der ersten Instanz als auch vor dem Landgericht bekam der Vermieter Recht. Für eine Kündigung reiche es aus, dass die gemeinnützige Vereinigung bereits die restliche Fläche im ersten Obergeschoss als Mieterin nutze und eine Erweiterung der Räume durch die Anmietung der vom Mieter bewohnten Wohnung geplant sei. Diese Voraussetzung sei zulässig, wenn der neue Mieter eine fast doppelt so hohe Miete zahle und dadurch die angestrebte Vollsanierung der vom Mieter bewohnten Wohnung erst ermögliche. Anderenfalls sei er durch das bestehende Mietverhältnis an einer Sanierung und der wirtschaftlichen Verwertung gehindert.