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09.08.2016

FRIST FÜR NACHRÜSTPFLICHTEN LÄUFT AUS

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 stellt höhere energetische Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude. Viele Bauherren und Hausbesitzer müssen investieren, damit ihr Haus den neuen Regelungen gerecht wird. Die EnEV räumt dabei eine Frist bis zum 31.12.2015 ein.

Viele Immobilienbesitzer und Vermieter wissen  nichts von ihren Nachrüstpflichten. Dabei drohen bei Nichtbeachtung empfindliche Geldbußen und Mieter könnten wegen zu hoher Energiekosten (bei Nichterfüllung der Nachrüstpflichten durch den Eigentümer) klagen.

Die Vorschriften der EnEV 2014 § 10 (Absätze 2 und 3) hinsichtlich der Nachrüstvepflichtungen sollten Eigentümer und Immobilienprofis kennen:
Die oberste zugängliche Geschossdecke, die nicht der Baunorm entspricht, nicht pflichtgemäß entsprechend DIN 4108-2: 2013-02 zu dämmen oder ungedämmte Warmwasserleitungen nicht wie gefordert zu isolieren, kann im Einzelfall Bußgelder  nach sich ziehen.

D+P Immobilien GmbH
Olaf Martin Neunkirchen
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